Antrag: Erhöhung des Hebesatzes der Gewerbesteuer auf 500 v.H.

Petra Weber / Christoph Tetzner

Einen wichtigen Beitrag zur Finanzierung der Kommunen leistet die Gewerbesteuer. Es ist nur fair, dass sich wirtschaftlich starke Unternehmen stärker an der Finanzierung des Haushalts beteiligen. Im Gegensatz zur Grundsteuer ist die Gewerbesteuer leistungsabhängig. Eine moderate Anhebung des Gewerbesteuer-Hebesatzes (und damit auch eine Angleichung an den deutlich höheren Hebesatz der Grundsteuer von 841 v.H.) bringt kein Unternehmen in existenzielle Schwierigkeiten.

 

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Wigant,

wir beantragen, den Hebesatz der Gewerbesteuer von 481 auf 500 v.H. zu erhöhen und dadurch eine Mehreinnahme von rund 1.200 T€ zu erzielen.

Begründung:

Durch Erhöhung des Hebesatzes der Gewerbesteuer auf 500 v.H. werden die steuerpflichtigen Un­ternehmen nur im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit an der Finanzierung städti­scher Aufgaben beteiligt. Dies gilt auch jetzt unter den Bedingungen der Coronapandemie. Ohne­hin zahlen nur 15 Prozent der steuerpflichtigen Unternehmen tatsächlich die Gewerbesteuer.

Im Ergebnis der Unternehmenssteuerreform 2007 wurde die Unternehmen erheblich steuerlich entlastet. Dies erfolgt auch mit dem Ziel, dass die Gemeinden durch erhöhte Hebesätze ihr eige­nes Steueraufkommen erhöhen können.

Der Steuersatz der Gewerbesteuer wurde von 5 auf 3,5 Prozent reduziert.

Bei Einzelunternehmen wurde zudem der Anrechnungsbetrag bei der veranlagten Einkommen­steuer vom 1,8- auf das 3,8-fache des Messbetrages erhöht.

Bei Kapitalgesellschaften wurde die Körperschaftssteuer von 25 auf 15% reduziert.

Dadurch wurden neue Ermessensspielräume für die Anhebung der Hebesätze den Kommunen er­öffnet. Der sogenannte Belastungshebesatz (Hebesatz mit tatsächlicher nominaler Mehrbelastung) liegt bei Einzelunternehmen bei 685 v.H. und bei Kapitalgesellschaften bei 859 v.H.

Kein Unternehmen wird durch die Gewerbesteuer in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet. Dies wird auch daran sichtbar, dass Verluste zehn Jahre rückwirkend zu 60 Prozent mit Gewinnen verrechnet werden können.

Eine moderate Anhebung des Hebesatzes bei der Gewerbesteuer ist auch geboten, weil die Stadt bei der Grundsteuer einen erheblich höheren Hebesatz anwendet. Während jedoch die Gewerbe­steuer leistungsabhängig ist, trifft dies für die Grundsteuer nicht zu. Die Grundsteuer ist unabhän­gig von der Leistungskraft der Steuerpflichtigen. Durch die Umlagefähigkeit auf die Miete, zahlen Eigentümer und Mieter diese Grundsteuer.

Es ist ein Gebot der Steuer- und Abgabengerechtigkeit, hier den Hebesatz der Grundsteuer um 3,8% zu erhöhen.